tfriebe
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Beginner (30 Beiträge)

Double Opt In

am 16.06.2012, 10:14 Uhr eröffnete tfriebe folgenden Thread
Sonstige    3209 mal gelesen    7 Antwort(en).

Hallo in die Runde,

wir sind eine kleine Softwareschmiede für individuelle Softwarelösungen mit Standort in Niedersachsen. Wer mehr wissen will, kann gern unsere Homepage unter www.isyde.de besuchen.



Ich stelle in Gesprächen mit Kunden und Partnern immer wieder fest, dass absolute Verwirrung vorherrscht, wenn es um die Nutzung von eMail-Adressen zur Geschäftsanbahnung geht. Da wir uns mit diesem Thema bereits auseinander gesetzt haben, möchte ich unser Arbeitsergebnis hier zum Besten geben.

Wichtig:
Eine E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum und fällt nicht unter die Listendaten (Telefonnummern übrigens auch nicht). Daher ist die Verarbeitung und Nutzung einer E-Mail-Adresse grundsätzlich unzulässig - das gilt selbst dann, wenn sie irgendwo öffentlich steht (z. B. auf der Homepage des potentiellen Neu-Kunden).

Es ist IMMER eine Einwilligung für Werbung per Newsletter erforderlich - ohne Einwilligung wird gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verstoßen! Für die Versendung von Newslettern gilt die Einwilligung erst dann als erteilt, wenn das Double-Opt-In-Verfahren positiv durchlaufen wurde. Das bedeutet, dass der Empfänger zweimal eingewilligt haben muss, dass an seine eMail-Adresse Newsletter versendet werden.

Beispiel eines Double-Opt-In:

1. Der potentielle Kunde setzt in einem Kontaktformular ein Häkchen, für das Einverständnis Werbung zu erhalten (1. Einwilligung)!
2. Der potentielle Kunde bekommt eine Bestätigungs-E-Mail, in der er auf einen Bestätigungslink für die zweite Einwilligung klicken muss (2. Einwilligung)!
3. Erst danach dürfen die Daten des Kunden in eine Newsletter-Liste aufgenommen werden.

Das positive Durchlaufen eines solchen Vorgangs muss beweisbar sein - die Beweislast liegt beim Versender!


Werbe-Newsletter an Bestandskunden können unter bestimmten Voraussetzungen ohne ausdrückliche Einwilligung erlaubt sein:

1. Die E-Mail-Adresse des Kunden muss mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten worden sein. Es dürfen nur Bestandskunden beworben werden.
2. Es dürfen nur eigene Produkte beworben werden, die dem bereits verkauften ähnlich sind. Ergänzungsangebote (Up-Selling) sind auch zulässig.
3. Der Kunde muss bereits bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse und in jedem Newsletter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Ihm ist also jedes Mal eine Kontaktadresse anzubieten, an die er sich wenden kann, um den Newsletter abzubestellen.

In JEDEM Fall zu beachten:
Hat der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht (Opt-Out), indem er den Newsletter abbestellt hat, muss seine Adresse aus dem Verteiler genommen werden.

Hält man sich nicht daran, kann's teuer werden - die Abmahnanwälte lauern nur darauf!

Maßgeblich an diesem Arbeitsergebnis beteiligt ist unsere Datenschutzbeauftragte - Danke!

Gruß
Tom


Individuelle Softwareentwicklung mit und ohne SharePoint
http://www.isyde.de

der_booker
Foren Moderator
selbständig
(2762 Beiträge)
am 02.08.2012, 21:52 Uhr schrieb der_booker

Es gab eine Ãœbergangsfrist, diese läuft am 31.8.2012 ab. Bis dahin muss für alle Kundendaten – also auch die vor 2009* erhobenen – die Einwilligung des Kunden vorliegen. Oder die Daten müssen gelöscht werden.

siehe auch:

www.vdmnrw.de/recht/informationen/0027-Ablauf-der-Uebergangsfrist-fuer-Altdaten-am-31-08-2012.php



* Im Jahr 2009 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angepasst. Seitdem gelten strengere Regelungen zum Umgang mit Kundendaten zu werblichen Zwecken: Kunden müssen einwilligen, dass ihre Daten für werbliche Zwecke, wie Mailings, verwendet werden dürfen


Heiko Jendreck
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gelöschter Benutzer
am 03.08.2012, 10:19 Uhr schrieb

Danke für die Infos!

Gibt es da Unterschiede zwischen b2b und b2c?


der_booker
Foren Moderator
selbständig
(2762 Beiträge)
am 03.08.2012, 11:37 Uhr schrieb der_booker

Ich suche gerade die Infos raus.
B2C --> also privater Kundenkontakt ist sehr streng geregelt
B2B --> also im Business-Bereich gab es aktuell ebenfalls Änderungen

Geplant war meines Wissens nach eine Anpassung im TelKo-Gesetzt, sodass man nur noch über die Zentrale gehen darf, um einen GF oder EDV-Leiter etc. zu kontaktieren. Es seie denn, man hat das Opt-In.

Es sei aber gesagt, dass mehrere Gesetze gleichzeitig greifen respektive Anwednung finden können. Beispielsweise das UWG §7
Achtung!!!:(Absatz 2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen


Heiko Jendreck
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der_booker
Foren Moderator
selbständig
(2762 Beiträge)
am 03.08.2012, 11:49 Uhr schrieb der_booker

Hier nochmal der gesamte Auszug:

§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Ãœbermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Ãœbermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.


Heiko Jendreck
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tfriebe
Beginner (30 Beiträge)
am 05.08.2012, 18:25 Uhr schrieb tfriebe

Der B2B-Erstkontakt ist ebenfalls sehr streng geregelt - auch hier wird der Double-Opt-In zwingend benötigt. Man kann eigentlich zusammenfassen, dass die Geschäftsanbahnung per eMail in Deutschland tot ist. Auch eine telefonische Kaltakquise ist nicht immer und ohne weiteres möglich. Wer wirklich sicher gehen will, verschickt (wie früher per gelber Post) Prospekte und Briefe. Willkommen in der Zukunft ...


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der_booker
Foren Moderator
selbständig
(2762 Beiträge)
am 07.08.2012, 00:03 Uhr schrieb der_booker

tfriebe schrieb:

Der B2B-Erstkontakt ist ebenfalls sehr streng geregelt - auch hier wird der Double-Opt-In zwingend benötigt. Man kann eigentlich zusammenfassen, dass die Geschäftsanbahnung per eMail in Deutschland tot ist. Auch eine telefonische Kaltakquise ist nicht immer und ohne weiteres möglich. Wer wirklich sicher gehen will, verschickt (wie früher per gelber Post) Prospekte und Briefe. Willkommen in der Zukunft ...



Wenn die Aktivität vom Bewerber ausgeht, so gebe ich hier uneingeschränkt recht. Doch was ist, wenn der Interessent den ersten Schritt tut? Was ist, wenn er eine kostenfreie Dienstleistung erhält oder gar eine Ware? Darf man nun per eMail oder via Telefon nachfragen? Welches Gesetz regelt dies?

Grundsätzlich muss man den Einzelfall betrachten. Wer wurde aktiv oder wer mahnt ab. Bei der reinen Kaltakquise sind wir uns einig. Der Bewerber darf nur per Post aktiv werden. Stößt ein Interessent nun allerdings per Webseite auf ein Angebot und wird selbst aktiv, so werden die Karten neu gemischt. Eigentlich bräuchte der Betreiber ein Opt-In oder sogar ein Double-Opt-In, wenn Dienstleistungen per Mail erfolgen. Nun kann man dies aber geschickt auf der Webseite einbauen. Bleiben wir beim Fall. Ein Interessent möchte eine kostenfreie Dienstleistung erhalten. Der Bewerber fragt nun persönliche Daten ab, welche er für die Beweispflicht eines späteren Opt-Ins benötigt. Beim Formular und noch vor der Versendung, wird abgefragt, ob der Interessent, nun fast Kunde (merke!!!) einverstanden ist, dass der Eingang der Ware durch ein Quality-Call geprüft wird.

Merke: Eine solche Abfrage darf niemals eine Bedingung sein, sprich es muss dem Kunden freigestellt sein, dieses Feld aktiv anzuhaken.


Hat der nun Kunde seine Bestellung abgegeben, erfolgt eine eMail (merke!!! Ohne Werbeinhalt), mit der Abfrage, ob der Kunde einen Newsletter erhalten möchte.

Merke: Der Inhalt des Newsletter muss detailliert formuliert werden. Werbung ist zu oberflächlich und ist unzulässig. Werbung im Bereich der Webseitenoptimierung, im Speziellen das Themengebiet SEO-Poisoning, wäre zulässig.



Kommen wir aber zur Beweispflicht. Daraus resultiert ein Punkt, welcher für die Abmahnanwälte interessant sein dürfte. Zuvor sei aber noch gesagt, dass denen das Handwerk bereits gelegt wurde. Sie müssen mit echten Fällen aufwarten und keinesfalls mit fingierten Mandanten. Für die Beweispflicht ist es unabdingbar, dass die Daten durch den Interessenten erhoben wurden und jederzeit einsehbar sowie änderbar sind. Der Betreiber darf nur lesend zugreifen. Die Beweislast liegt beim Telefonwerbenden für das Einverständnis des angerufenen Verbrauchers. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gleich/größer 3 Jahre (Az.: 312 O 362/08 vom 23.12.2008 mit Hinweis auf § 11 Abs.4 UWG)

Im Falle eines Gesetzesverstoßes:
§ 7 UWG: unzumutbare Belästigung
§ 16 UWG: Unlautere Werbung
§ 17 UWG: Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 18 UWG: Verwertung von Vorlagen
§ 19 UWG: Verleiten und Erbieten zum Verrat
§ 43 BDSG: Bußgeldvorschriften
§ 44 BDSG: Strafvorschriften

Im Gegensatz zu B2C reicht im B2B Segment eine mutmaßliche Einwilligung für ein Telefonat aus! Beispielsweise wäre ein mutmaßliches Interesse des Anzurufenden gegeben, wenn:
- wenn der Anrufer Kunden vermitteln will
- wenn der Anrufer von Dritten erfahren hat, dass das Unternehmen gegenüber der Kontaktaufnahme positiv eingestellt ist
- es sonstige Gründe aus der Interessenslage des Angerufenen gibt, welche für diese Vermutung sprechen
- zwischen Anrufer und Angerufenen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht
Hat man beispielsweise eine Visitenkarte erhalten, so ist ein Telefonat zulässig.


Heiko Jendreck
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der_booker
Foren Moderator
selbständig
(2762 Beiträge)
am 09.08.2012, 16:14 Uhr schrieb der_booker

Hier noch 2 nützliche Info-Links

www.onlinehaendler-news.de/2012/07/02/ablauf-der-ubergangsfrist-der-bdsg-novelle-ii-zum-31-08-2012-beachten-und-datenbanken-bereinigen/



www.onlinehaendler-news.de/2011/07/28/leitlinien-rechtssicher-versand-e-mail-werbung/


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