Double Opt In
Hallo in die Runde,
wir sind eine kleine Softwareschmiede für individuelle Softwarelösungen mit Standort in Niedersachsen. Wer mehr wissen will, kann gern unsere Homepage unter www.isyde.de besuchen.
Ich stelle in Gesprächen mit Kunden und Partnern immer wieder fest, dass absolute Verwirrung vorherrscht, wenn es um die Nutzung von eMail-Adressen zur Geschäftsanbahnung geht. Da wir uns mit diesem Thema bereits auseinander gesetzt haben, möchte ich unser Arbeitsergebnis hier zum Besten geben.
Wichtig:
Eine E-Mail-Adresse ist ein personenbezogenes Datum und fällt nicht unter die Listendaten (Telefonnummern übrigens auch nicht). Daher ist die Verarbeitung und Nutzung einer E-Mail-Adresse grundsätzlich unzulässig - das gilt selbst dann, wenn sie irgendwo öffentlich steht (z. B. auf der Homepage des potentiellen Neu-Kunden).
Es ist IMMER eine Einwilligung für Werbung per Newsletter erforderlich - ohne Einwilligung wird gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verstoßen! Für die Versendung von Newslettern gilt die Einwilligung erst dann als erteilt, wenn das Double-Opt-In-Verfahren positiv durchlaufen wurde. Das bedeutet, dass der Empfänger zweimal eingewilligt haben muss, dass an seine eMail-Adresse Newsletter versendet werden.
Beispiel eines Double-Opt-In:
1. Der potentielle Kunde setzt in einem Kontaktformular ein Häkchen, für das Einverständnis Werbung zu erhalten (1. Einwilligung)!
2. Der potentielle Kunde bekommt eine Bestätigungs-E-Mail, in der er auf einen Bestätigungslink für die zweite Einwilligung klicken muss (2. Einwilligung)!
3. Erst danach dürfen die Daten des Kunden in eine Newsletter-Liste aufgenommen werden.
Das positive Durchlaufen eines solchen Vorgangs muss beweisbar sein - die Beweislast liegt beim Versender!
Werbe-Newsletter an Bestandskunden können unter bestimmten Voraussetzungen ohne ausdrückliche Einwilligung erlaubt sein:
1. Die E-Mail-Adresse des Kunden muss mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten worden sein. Es dürfen nur Bestandskunden beworben werden.
2. Es dürfen nur eigene Produkte beworben werden, die dem bereits verkauften ähnlich sind. Ergänzungsangebote (Up-Selling) sind auch zulässig.
3. Der Kunde muss bereits bei der Eingabe seiner E-Mail-Adresse und in jedem Newsletter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Ihm ist also jedes Mal eine Kontaktadresse anzubieten, an die er sich wenden kann, um den Newsletter abzubestellen.
In JEDEM Fall zu beachten:
Hat der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht (Opt-Out), indem er den Newsletter abbestellt hat, muss seine Adresse aus dem Verteiler genommen werden.
Hält man sich nicht daran, kann's teuer werden - die Abmahnanwälte lauern nur darauf!
Maßgeblich an diesem Arbeitsergebnis beteiligt ist unsere Datenschutzbeauftragte - Danke!
Gruß
Tom
Individuelle Softwareentwicklung mit und ohne SharePoint
http://www.isyde.de
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