Fazit ist, dass eine UE, gleichwohl wenn modifiziert, eine Bindung für 30 Jahre festlegt. Denn so lange hätte eine Unterlassungserklärung Gültigkeit!
Richtigstellung: Der Zeitraum ist auf unbestimmte Zeit festgelegt
Was heißt das aber konkret? Wäre damit, wenn man sich auf die 3.000,- festlegt, keine 2te Abmahnung möglich? <-- Letzteres prüfen wir gerade. Bin für jede rechtliche Unterstützung in diesem Fall dankbar.
Die UE legt fest bzw. sollte sie das, dass man die sich daran hält die Rechtsprechung zu beachten und ein Impressum nach §5 TMG zur Verfügung zu stellen.
Immer wieder erreichten mich Aussagen, dass die Infobox ausreichen würde. Nun ist es so, dass ich bei der Recherche auf unterschiedliche Gerichtsurteile gestoßen bin. Man darf sich nicht darauf verlassen.
In jedem Fall sollte ein Impressum eingebaut sein oder falls noch nicht geschehen ist werden. Dies habe ich als Post, als App und als Info-Eintrag umgesetzt.
Wer keine eigene App bauen kann, könnte beispielsweise die im folgenden Link benutzen. www.facebook.com/Lampmann.Haberkamm.Rosenbaum/app_212994938800633
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft berichten zudem in deren Blog über die aktuelle Situation.Das Problem bei der App ist die Darstellung auf mobilen Endgeräten, wie bereits mehrfach ausgeführt. Facebook selbst stellt keine Möglichkeit dar, ein rechtssicheres Impressum einzubinden. Eine Möglichkeit wäre nur nach einem finalen Rechtsurteil gegeben.
Verschiedene Anwälte und Ratgeber (beispielsweise: www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-binary-services-gmbh-impressum-facebook.html ) springen nun mit auf das Boot auf, um solch ein finales Urteil herbeizuführen.
Was heißt das aber konkret für uns, für uns Betroffene?
Wir können lediglich im Moment abwarten, eine mod. UE abgeben (mit dem Bewusstsein der 30 jährigen Gültigkeit) und wer mag und begründen kann die Anwaltsnote als nichtgerechtfertigt zurückweisen. Diese Anwaltsgebühr müsste der gegnerische Anwalt zunächst einfordern. Im Moment ist es eine "freundliche Bitte". Klar gibt es auch die Möglichkeit der Bezahlung der Anwaltsgebühr und dann wäre Ruhe. Aber eine UE muss abgegeben werden, sonst droht die einsweilige Verfügung und das mit vollem Streitwert. Es bleibt zu Prüfen, ob ein Widerspruch ausreichen wird respektive, wie sich der gegnerische Anwalt daraufhin verhält.
Und, wie schon mehrfach geschrieben, ist ein rechtssicheres Impressum zu betreiben. Rechtssicher ist so ein Problem, da kein finales Urteil bzgl. der Positionierung eines Impressums festgesetzt wurde. Daher wieder die mod. UE, welche den Anwalt vor Gericht zwingen müsste. Nun drehen wir uns im Kreis und es stellt sich die Frage, welchen Zweck der Anwalt verfolgt.
Ich würde mir wünschen (das soll aber kein Aufruf sein), wenn viele Leute über die Situation berichten würden. Es bestünde ein Hauch einer Chance, einer Abwehr, wenn man zudem seine Vorgangsnummer, völlig frei zur Verfügung stellt respektive veröffentlicht. Damit wäre nachvollziehbar, dass noch mehr Leute einer Massenabmahnung erhalten haben, respektive könnte der Beweis einer Massenabmahnung erbracht werden.
Heiko Jendreck
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