der_booker
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Abmahnung auf Facebook durch die Firma Binary Services GmbH sowie Kanzlei HWK

am 11.08.2012, 16:48 Uhr eröffnete der_booker folgenden Thread
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Achtung Abmahnwelle

Heute erreichte mich ein Schreiben vom Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert aus der Kanzlei HWK. Offensichtlich bin nicht nur ich betroffen. Er wirft mir vor, auf meiner Facebook-Seite kein Impressum eingebaut zu haben. Er vertritt die Firma Binary Services GmbH, verteten durch Florian Blischke und Marco Hahn.

Dabei existieren Impressum-Einträge sowohl vom 01.01.2011, vom 01.01.2012 als auch vom 01.07.2012.

Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden.

Hätte der Anwalt nur ein wenig weiter nach unten gescrollt, so wären ihm die Einträge aufgefallen.

*** edit Moderation ***
Da die "richtige" Position eines Impressums noch offen ist und um ganz sicher zu gehen, sprich bis es einen finalen Richterspruch gibt, setze ich ein Post mit dem Inhalt eines Impressums und zwar mit dem aktuellsten Datum. Damit wird das Impressum im Post immer direkt angezeigt.

Dadurch sollte auch jedes mobile Gerät ein Impressum angezeigt bekommen.

Hinweis: Um den Post garantiert als letzten Post zu definieren, reicht es nicht aus, ältere Impressum-Einträge mit einem aktuellen Datum zu versehen. Ich persönlich werde somit die älteren Beiträge löschen, welche dann durch einen neuen Eintrag zu ersetzt werden. Damit nicht zufällig ein Crawler vorbei kommt, wärend dieser Vorgang durchgeführt wird, werde ich erst einen neuen Post mit dem Inhalt eines Impressums verfassen und dann den alten Beitrag löschen.



In seinem Anschreiben wurde ich aufgefordert, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterschreiben, in der ich mich verpflichten würde, dem Geschädigten die Kosten zzgl. Auslagenpauschale zu überweisen.

Diese Unterschrift werde ich selbstverständlich nicht leisten, denn erst durch diese, würde ich mich bereit erklären die geforderte Summe erstatten zu wollen. Ferner überlege ich mir, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um solch einer dreisten Abmahnung zukünfig Einhalt zu gebieten.


Heiko Jendreck
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hansen
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Content Gott (1886 Beiträge)
am 11.08.2012, 17:41 Uhr schrieb hansen

Hallo Heiko,

im Cache der diversen Suchmaschinen sollte doch ein älterer Stand der Seite zu finden sein, die vor der Abmahnung das Impressum zeigt. Davon einen Snapshot machen als Beweis, besser noch vor Zeugen.

Gruß
hansen


Nepal Rundreisen

der_booker
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am 11.08.2012, 18:22 Uhr schrieb der_booker

Hallo Hannelore,

vielen Dank für den Hinweis. Leider hält der Cache einer SuMa vor Gericht nicht Stand. Egal ob ihn ein Kläger oder ein Beklagter benutzt! Zeugen sind allerdings immer gut.

Auf dem vom Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert mitgesendeten Screenshot, sind klar 2 Scrollbalken erkennbar. Da keine Pflicht besteht, das Impressum dem Besucher sofort zu präsentieren, hätten die Kläger nur kurz nach unten scrollen brauchen und das Impressum wäre für sie sichtbar gewesen.

Ich muss davon ausgehen, dass hier im Sinne § 263 (1) StGB ein Betrug vorliegt.

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



Dennoch sollte vorsorglich Widerspruch eingelegt werden.


Heiko Jendreck
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MatthiasHuehr
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Content Halbgott (705 Beiträge)
am 12.08.2012, 01:35 Uhr schrieb MatthiasHuehr

Geschädigten? Was für ein Schaden soll das sein? Meiner Meinung nach ist das gewerbsmäßig betriebener Missbrauch ... dagegen gibt es Urteile ...

Ich würde Strafanzeige gegen die Kanzlei stellen! Sorg dafür dass die anderen Abgemahnten das auch tun, damit das Problem "im öffentlichen Interesse" liegt, dann muss nämlich die Staatsanwaltschaft etwas was dagegen tun ...


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almir1971
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am 12.08.2012, 08:50 Uhr schrieb almir1971

Guter Tipp Danke


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der_booker
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am 12.08.2012, 10:55 Uhr schrieb der_booker

MatthiasHuehr schrieb:

Ich würde Strafanzeige gegen die Kanzlei stellen! Sorg dafür dass die anderen Abgemahnten das auch tun, damit das Problem "im öffentlichen Interesse" liegt, dann muss nämlich die Staatsanwaltschaft etwas was dagegen tun ...


Genau das werde ich, bzw. inzwischen wir tun.
eine mögliche Grundlage: Wettbewerbsrecht: Wann sind Massenabmahnungen rechtswidrig?

Die Beweispflicht kann der Anwalt nicht aufrechterhalten, denn er ging davon aus, dass man oben rechts einen Link einbauen muss, um ein Impressum anzugeben. Allerdings gibt es mit der mobilen Darstellung diverse Probleme, sodass ich einzelne Posteinträge mit Impressumangaben machte. Diese sind völlig ausreichend und zulässig.

Der mitgelieferte Screenshot als Beweis, ist als solcher unzulässig, da er nicht die gesamte Bildschirmgröße anzeigt.

Ein Impressum muss unbittelbar erreichbar und leicht erkennbar sein. Das heißt aber nicht, dass es sofort ins Auge springen muss. Ein Scrollen oder ein Klick (sogar bis 2 Klicks) sind zulässig.

Nun darf ich keinen Aufruf starten, nachträglich solche Impressumbeiträge vorzunehmen, jedoch liegt die Beweislast beim Kläger, sprich er muss beweisen, dass ein Post, welcher ein Impressum darstellt, nicht bereits vor Absendung der Mahnung existierte. Wie wir alle wissen, lassen sich Einträge vornehmen und deren Datum ändern. Wie schon geschrieben, der Kläger ist in der Beweislast und einen Beweis könnte er nur mittels Facebook-Logs erbringen. Ob den Klägern diese durch Herr Zuckerberg zur Verfügung gestellt werden, dürfte mehr als fraglich sein.

Inzwischen melden sich immer mehr Leute bei mir, sodass eine Beweislast einer wettbewerbswidrigen Abmahnung erbracht sein dürfte.

Ein Missbrauch liegt immer dann vor, wenn bei Geltendmachung der Kosten das beherrschende Motiv sachfremde Erwägungen sind. Davon ist nach Ansicht des OLG Hamm auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; Köhler, a.a.O., § 8 UWG, Rn. 4.12).

Quelle: www.e-recht24.de/news/abmahnung/1295.html



In jedem Fall werde ich die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, vielmehr dieser zu widersprechen. Zudem werde ich eine Strafanzeige stellen, wenn möglich. Einige Leidensgenossen teilten mir mit, dass sie Gleiches machen werden.

Das ändert aber nichts daran, ein Impressum laut § 5 TMG auf die Facebookseite einzurichten.


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RAdietrich
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am 12.08.2012, 11:03 Uhr schrieb RAdietrich

Du solltest unbedingt eine "modifizierte" Unterlassungserklärung innerhalb der Frist abgeben, andernfalls riskierst Du, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Dich betrieben wird, dessen Kosten Du dann zunächst tragen musst.

Modifzierte Unterlassungserklärung: Ohne Anerkenntnis der RA Gebühren, Vertragsstrafe soll gerichtlich festgesetzt werden, unter Vorbehalt einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung.

mfg


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der_booker
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am 12.08.2012, 11:10 Uhr schrieb der_booker

Dies werde ich in der Tat in Form des Einspruches tun. Danke für den ergänzenden Hinweis.


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RAdietrich
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am 12.08.2012, 11:50 Uhr schrieb RAdietrich

Die Unterlassungserklärung sollte eine gesonderte Erklärung sein.

*** edit Moderation ***


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der_booker
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am 12.08.2012, 13:45 Uhr schrieb der_booker

RAdietrich schrieb:

Die Unterlassungserklärung sollte eine gesonderte Erklärung sein.

*** edit Moderation ***


you\'re welcome

Das finde ich eine sehr schöne Geste und lässt die Hoffnung aufkommen. Mit einer gezielten Gegenmaßnahme können wir dafür Sorge tragen, dass zukünftig keine Post mehr von diesem Anwalt gesendet wird.

Bei mir geht immer mehr Post ein, sodass sich ein Bedarf nach Anwalt bzgl. einer Gegenanzeige stellt, der unsere Interessen gebündelt vertritt.
Stelle ich doch die Frage direkt an Herrn Daniel Dietrich, wärst Du (bleiben wir in der DU-Form) bereit, diesen Fall in aller Öffentlichkeit zu bestreiten?


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RAdietrich
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am 12.08.2012, 18:21 Uhr schrieb RAdietrich

Gerne. Melde Dich ab Montag bei mir in der Kanzlei, dann besprechen wir alles weitere und ich werde den Sachverhalt überprüfen.

Eins jedoch vorweg: Eine "merkwürdige" Rechtsauffassung, nach der jemand zur Zahlung verpflichtet sein soll, ist noch kein Betrug. Aber es gibt andere Möglichkeiten als eine Strafanzeige. Ich warte schon länger auf einen Mandanten, der auch mal gewillt ist, da ordentlich Gegenwind zu geben.


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