MatthiasHuehr schrieb:
Ich würde Strafanzeige gegen die Kanzlei stellen! Sorg dafür dass die anderen Abgemahnten das auch tun, damit das Problem "im öffentlichen Interesse" liegt, dann muss nämlich die Staatsanwaltschaft etwas was dagegen tun ...
Genau das werde ich, bzw. inzwischen wir tun.
eine mögliche Grundlage: Wettbewerbsrecht: Wann sind Massenabmahnungen rechtswidrig?
Die Beweispflicht kann der Anwalt nicht aufrechterhalten, denn er ging davon aus, dass man oben rechts einen Link einbauen muss, um ein Impressum anzugeben. Allerdings gibt es mit der mobilen Darstellung diverse Probleme, sodass ich einzelne Posteinträge mit Impressumangaben machte. Diese sind völlig ausreichend und zulässig.
Der mitgelieferte Screenshot als Beweis, ist als solcher unzulässig, da er nicht die gesamte Bildschirmgröße anzeigt.
Ein Impressum muss unbittelbar erreichbar und leicht erkennbar sein. Das heißt aber nicht, dass es sofort ins Auge springen muss. Ein Scrollen oder ein Klick (sogar bis 2 Klicks) sind zulässig.
Nun darf ich keinen Aufruf starten, nachträglich solche Impressumbeiträge vorzunehmen, jedoch liegt die Beweislast beim Kläger, sprich er muss beweisen, dass ein Post, welcher ein Impressum darstellt, nicht bereits vor Absendung der Mahnung existierte. Wie wir alle wissen, lassen sich Einträge vornehmen und deren Datum ändern. Wie schon geschrieben, der Kläger ist in der Beweislast und einen Beweis könnte er nur mittels Facebook-Logs erbringen. Ob den Klägern diese durch Herr Zuckerberg zur Verfügung gestellt werden, dürfte mehr als fraglich sein.
Inzwischen melden sich immer mehr Leute bei mir, sodass eine Beweislast einer wettbewerbswidrigen Abmahnung erbracht sein dürfte.
Ein Missbrauch liegt immer dann vor, wenn bei Geltendmachung der Kosten das beherrschende Motiv sachfremde Erwägungen sind. Davon ist nach Ansicht des OLG Hamm auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; Köhler, a.a.O., § 8 UWG, Rn. 4.12).
Quelle: www.e-recht24.de/news/abmahnung/1295.html
In jedem Fall werde ich die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, vielmehr dieser zu widersprechen. Zudem werde ich eine Strafanzeige stellen, wenn möglich. Einige Leidensgenossen teilten mir mit, dass sie Gleiches machen werden.
Das ändert aber nichts daran, ein Impressum laut § 5 TMG auf die Facebookseite einzurichten.
Heiko Jendreck
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